Für Bürgerinnen und Bürger, die nicht steuerlich beraten werden, endet die allgemeine gesetzliche Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2023 am 2. September 2024. Wer nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist, hat für die Abgabe der Steuererklärung vier Jahre Zeit. Dies sind in der Regel Personen, die neben Arbeitslohn (in den Lohnsteuerklassen I oder IV) keine weiteren Einkünfte hatten und auch keine Lohnersatzleistungen (z.B. Kurzarbeiter- oder Elterngeld) erhalten haben. In Zweifelsfällen hilft das Finanzamt bei Fragen, ob die Steuererklärung abgegeben werden muss oder ob dies freiwillig auf Antrag gemacht werden kann.
Regelungen, die sich in der Steuererklärung für 2023 steuermindernd auswirken
Grundfreibetrag:
Der Grundfreibetrag beträgt für das Jahr 2023 10.908 Euro. Ab 2024 wird er auf 11.604 Euro erhöht. Für zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner verdoppelt sich der jeweilige Betrag. Erst wenn Einkünfte diesen Betrag überschreiten fällt Einkommensteuer an.
Höhere Freigrenze beim Solidaritätszuschlag:
Die Freigrenze von bisher 16.956 Euro wurde für 2023 auf 17.543 Euro angehoben und steigt ab 2024 weiter auf 18.130 Euro (35.086 Euro bzw. 36.260 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner). Erst wenn die Einkommensteuer diesen Betrag übersteigt, wird Solidaritätszuschlag erhoben.
Unterhaltsleistungen:
Der Höchstbetrag für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen beträgt für das Jahr 2023 10.908 Euro und wird ab 2024 auf 11.604 Euro erhöht.
Kindergeld, Kinder- und Ausbildungsfreibeträge sowie Entlastung für Alleinerziehende:
Der Kinderfreibetrag einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beträgt 2023 8.952 Euro (4.476 Euro bei einem Elternteil). Dieser wurde zum 1. Januar 2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro (4.656 Euro bei einem Elternteil) erhöht. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob der Anspruch auf Kindergeld (pro Kind 250 Euro) oder der Abzug der Freibeträge im Einzelfall günstiger ist und berücksichtigt automatisch die günstigere Variante.
Der sog. Ausbildungsfreibetrag wurde ab 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro angehoben. Dieser wird gewährt, wenn sich ein volljähriges Kind in 2023 in Berufsausbildung befand und auswärtig untergebracht war.
Der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde ab 2023 von 4.008 Euro auf 4.260 Euro angehoben.
Sparer-Pauschbetrag:
Wurden 2023 Einkünfte aus angelegtem Kapital erzielt, so müssen nur die Erträge, die über 1.000 Euro pro Person lagen, versteuert werden. Bis zur Höhe des sog. Sparer-Pauschbetrags (für zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner sind dies 2.000 Euro) fallen – sofern entsprechende Freistellungsaufträge bei den Finanzdienstleistern erteilt wurden – keine Steuern an. Sollte versäumt worden sein, Freistellungsaufträge in ausreichender Höhe zu stellen, so kann die zu viel gezahlte Steuer auf die Kapitalerträge mit der Anlage „KAP“ im Rahmen der Einkommensteuererklärung rückwirkend erstattet werden.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag (Werbungskosten):
Der zu versteuernde Arbeitslohn des Jahres 2023 wird vom Finanzamt automatisch um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro für beruflich bedingte Kosten reduziert, wenn keine höheren tatsächlichen Werbungskosten geltend gemacht werden.
Häusliches Arbeitszimmer und Homeoffice-Regelung
Erwerbstätige, die den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer haben, können wahlweise die tatsächlichen Kosten des Arbeitszimmers oder ohne Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten eine Jahrespauschale in Höhe von 1.260 € steuerlich geltend machen. Die Jahrespauschale ermäßigt sich für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, um ein Zwölftel und ist personenbezogen anzuwenden. Wer zu Hause arbeitet, aber nicht über ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer verfügt, kann hierfür eine Pauschale von 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro jährlich (dies entspricht 210 Arbeitstagen) steuerlich geltend machen. Gleiches gilt, wenn zwar ein Arbeitszimmer vorhanden ist, dieses jedoch nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Die Tagespauschale wird für jeden Kalendertag gewährt, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Zudem kann an einem Tag neben beruflich veranlassten Reisekosten auch die Tagesauschale geltend gemacht werden, wenn die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an diesem Tag trotz der Dienstreise überwiegend, also zu mehr als die Hälfte der täglichen Arbeitszeit, in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so kann die Tagesauschale nun auch für Tage geltend gemacht werden, an denen eine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Dies betrifft z.B. Lehrerinnen und Lehrer, denen in der Schule kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Arbeitsmittel
Werden Arbeitsmittel, wie z. B. Büromöbel, nahezu ausschließlich (mindestens zu 90 Prozent) beruflich genutzt, können die gesamten Anschaffungsosten steuerlich geltend gemacht werden. Bei teilweise auch privater Nutzung können die Kosten ggfs. aufgeteilt werden, wenn der berufliche Nutzungsanteil feststeht und nicht von untergeordneter Bedeutung (weniger als 10 Prozent) ist. Betragen die Anschaffungskosten des Arbeitsmittels ohne Umsatzsteuer nicht mehr als 800 Euro, können sie im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden. Ansonsten sind die Anschaffungskosten ab dem Monat der Anschaffung auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des Arbeitsmittels zu verteilen und in jedem dieser Jahre anteilig als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Altersvorsorge:
Aufwendungen für die Altersvorsorge werden nun schon ab 2023 (statt wie ursprünglich geplant ab 2025) in voller Höhe als Sonderausgaben berücksichtigt.
Änderungen für Vermieterinnen und Vermieter
Bei Vermietungseinkünften kann für Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt wurden, eine Absetzung für Abnutzung in Höhe von 3 % (bisher 2 %) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Maßgeblich für die Fertigstellung ist die Bewohnbarkeit nach Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten.
Die Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen wurde unter neuen Voraussetzungen verlängert. Es werden auch solche Mietwohnungen begünstigt, die auf Grund eines in den Jahren 2023 bis 2026 gestellten Bauantrags hergestellt werden. Die Anschaffung einer neuen Mietwohnung ist dann begünstigt, wenn diese bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben wird. Innerhalb von vier Jahren können neben der regulären Abschreibung jährlich 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für neu geschaffene Mietwohnungen steuerlich abgesetzt werden. Die Sonderabschreibung wird nach der Neuregelung aber insbesondere an bestimmte Effizienzvorgaben gekoppelt („Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeits-Klasse).
Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleistungen
Wurden in 2023 Reparatur- oder Renovierungsarbeiten am oder im eigenen Haushalt durchgeführt, so können diese Handwerkerkosten in der Steuererklärung gelten gemacht werden: 20 Prozent der gezahlten Arbeits-, Fahrt- und Gerätekosten, maximal 1.200 Euro pro Jahr wirken sich direkt steuermindernd aus. Auch der Arbeitslohn haushaltsnaher Dienstleistungen, wie z. B. einer Haushalts- und Pflegekraft, einer privaten Kinderbetreuung und einer Gartenhilfe oder eines Mülltonnenreinigungsdienstes kann mit 20 Prozent, maximal bis zu 4.000 Euro pro Jahr steuermindernd in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Besteuerung der Dezember-Soforthilfe
Die bisher vorgesehenen Regelungen zur Besteuerung der für die hohen Energiekosten gezahlten Dezember-Soforthilfe (Verzicht auf die im Dezember 2022 fällige Voraus- oder Abschlagszahlung für Gas oder Fernwärme) wurden wieder gestrichen. Insoweit entfällt also die Steuererklärungspflicht.